Wohngeld

  • Leistungsbeschreibung

    Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter und als Lastenzuschuss für Eigentümerinnen und Eigentümer einer Wohnung bzw. eines Hauses oder Eigentumswohnung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf die Bewilligung von Wohngeld. Wichtig ist zudem, dass das Wohngeld frühestens ab dem Ersten des Monats bewilligt werden kann, in dem der Antrag gestellt wurde.

    Wohngeld ist ein vom Bund und dem Land Nordrhein-Westfalen jeweils zur Hälfte getragener Zuschuss zu den Wohnkosten.

    Personen erhalten auf Antrag für die Kinder, welche bei der Wohngeldbewilligung berücksichtigt worden sind und für die Kindergeld bezogen wird, Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem Bundeskindergeldgesetz.

    Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt werden kann, hängt ab

    • von der Höhe des Gesamteinkommens,
    • von der Zahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder und
    • von der Höhe der berücksichtigungsfähigen Miete und Belastung.

    Nicht antragsberechtigt sind

    • alleinstehende Wehrpflichtige und Zivildienstleistende,
    • Haushalte, zu denen ausschließlich Familienmitglieder zählen, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe haben, und
    • vorübergehend abwesende Haushaltsangehörige für den von ihnen auswärts genutzten Wohnraum.
    • Empfänger folgender Transferleistungen, wenn alle zum Haushalt gehörenden Personen zu den Empfängern dieser Leistung gehören:
      • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
      • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch,
      • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz,
      • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,
      • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch.

    Wohngeld wird nur auf Antrag gewährt.

  • Rechtsgrundlage

    Wohngeldgesetz (WoGG)

  • Formulare

    Wohngeldrechner im Internet, Formulare und weitere Informationen

    Es steht ein landesweiter Wohngeldproberechner für die Bürger auf der Homepage des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW zur Verfügung, mit dem anonymisiert der individuelle grundsätzliche Wohngeldanspruch errechnet werden kann, ohne dass konkrete Anträge gestellt werden müssen.

    Online Wohngeld beantragen

    Nach erfolgter Wohngeldprobeberechnung kann ab sofort online ein Antrag auf Wohngeld gestellt werden, indem ergänzende Angaben zur Person, zu den Haushaltsangehörigen und zur Wohnung eingegeben werden. Dieser Antrag kann direkt im Anschluss an die Probeberechnung an die zuständige Wohngeldbehörde übermittelt werden und ist ohne Unterschrift gültig.

    Wichtiger Hinweis:

    Die auf Basis Ihrer Eingaben errechneten Ergebnisse sind unverbindlich und begründen keinen Anspruch auf Wohngeld.

    Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige persönliche oder telefonische Kontaktaufnahme ratsam. Sprechen Sie hierfür bei einem der entsprechenden Ansprechpartner vor.

  • Weiterführende Informationen

    Bei Rückfragen stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen zu den folgenden Telefonsprechzeiten zur Verfügung: 


    Montag, Mittwoch und Freitag von 9:00 bis 11:00 Uhr

    Dienstag und Donnerstag von 13:00 bis 15:30 Uhr


    Für Anfragen erreichen Sie die Wohngeldstelle unter der zentralen Service-Rufnummer: 02832 122 - 824. 

    Sie können auch eine E-Mail an wohngeld@kevelaer.de senden.

  • Anträge / Formulare

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