Gewerbemeldung: An-, Ab- und Ummeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Gewerbe ist jede auf Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete und auf Dauer angelegte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung selbstständig ausgeübte Tätigkeit. Es kommt nicht darauf an, ob tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.

    Kein Gewerbe sind insbesondere sozial unwerte Tätigkeiten (z.B. Hellsehen), freie Berufe (wie Ärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater) oder weitere Tätigkeiten, die ein Hochschulstudium voraussetzen. Kein Gewerbe sind auch die Urproduktion (z.B. Land- und Forstwirtschaft), die wissenschaftliche Unternehmensberatung oder die Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses) sowie generell verbotene bzw. sozial unwertige Tätigkeiten (z. B. illegales Glücksspiel).

    Zu einer Gewerbemeldung ist grundsätzlich der gültige Personalausweis vorzulegen.

    Gewerbe-Anmeldung

    Mit dem Beginn einer selbstständigen Tätigkeit oder einer Verlegung nach Kevelaer ist diese bei der Gewerbemeldestelle, in deren Zuständigkeitsbereich die Betriebsstätte liegt, anzumelden. Auch Filialen, Zweigniederlassungen und unselbstständige Zweigstellen müssen angemeldet werden.

    • Anzeigepflichtig sind bei natürlichen Personen die Gewerbetreibenden.
    • Personengesellschaften (z. B. BGB-Gesellschaften, OHG oder KG) werden durch die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter/innen vertreten.
    • Für juristische Personen (z.B. GmbH oder AG) nehmen die gesetzliche Vertreter/innen die Anzeige vor.
    • Für die Ausübung einiger Gewerbe ist die Erteilung einer Erlaubnis notwendig (z.B. Gaststättengewerbe, Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbe sowie Vermittlung von Immobilien, Darlehen usw.). Diese muss vor Anmeldung des Gewerbes erteilt sein.
    • Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet.
    • Die Aufzählung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Bei Fragen geben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus dem Bereich Gewerbeangelegenheiten gerne Auskunft.

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

    Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.

    Ummeldung

    Eine Gewerbe-Ummeldung muss angezeigt werden


    • beim Wechsel des Betriebssitzes, der Zweigniederlassung oder der Zweigstelle innerhalb des Stadtgebietes von Kevelaer
    • beim Wechsel oder Ausdehnung des Gewerbegegenstandes (Tätigkeit bzw. Leistungen)
    • bei der Änderung des Namens des Gewerbes
    • bei der Änderung der Daten (Name, Anschrift etc.) des Gewerbetreibenden

    Wenn Sie Ihr Gewerbe um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit erweitern und eine entsprechende Erlaubnis bei der Behörde nicht vorliegt, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung Ihres Betriebes verhindern.

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeummeldungen vorzunehmen.

    Kosten und Gebühren bei Gewerbean- und -ummeldungen

    26,00 € bei einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung einer natürlichen Person

    33,00 € für juristische Personen  (z.B. GbR, GmbH)

    13,00 € für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter bei juristischen Personen

    15,00 € für die Ausstellung einer Zweitschrift (Ersatzbeschaffung)

    Weitere Unterlagen sind erforderlich:

    • bei Bevollmächtigten: eine schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten.
    • Bei im Handels-, Vereins-, oder Genossenschaftsregister eingetragenen Firmen: einen Registerauszug.
    • Bei einer GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht aller Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung liegen soll.

    Gewerbe-Abmeldung

    Eine Abmeldung ist anzuzeigen, wenn Sie den Gewerbebetrieb dauerhaft einstellen oder wenn der Gewerbebetrieb in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Stadt- oder Gemeindeverwaltung verlegt wird.

    Wenn Sie die Rechtsform Ihres Gewerbes ändern, ist ebenfalls eine Gewerbe-Abmeldung erforderlich. Zunächst müssen Sie Ihren Betrieb unter der bisherigen Rechtsform abmelden. Anschließend melden Sie Ihr Gewerbe unter der neuen Rechtsform wieder an.
     Bei Personengesellschaften (zum Beispiel

    OHG, KG, GbR/BGB-Gesellschaft, GmbH & Co. KG) sind von allen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern jeweils Gewerbeabmeldungen vorzunehmen.

    Die Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.


    Hinweise

    Warnung vor kostenpflichtigen Online-Formularen

    Immer wieder erhalten wir Gewerbemeldungen, die über Online-Portale privatwirtschaftlicher Unternehmen ausgefüllt wurden. Die Vordrucke mit Ausfüllassistent sind kostenpflichtig. Die durch solche Online-Portale erhobenen Kosten enthalten jedoch nicht die Gebühr für eine Gewerbemeldung. Diese muss zusätzlich beim zuständigen Gewerbeamt der Stadt bezahlt werden.

  • Rechtsgrundlage

  • Weiterführende Informationen


    Hinweise der Finanzverwaltung zur Anmeldung eines Gewerbes:

    Gewerbeanmeldung - Hinweise.pdf

    Hinweise der Finanzverwaltung zur Abmeldung eines Gewerbes:

    Gewerbeabmeldung - Hinweise.pdf

  • Anträge / Formulare


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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