Grundbesitzabgaben
Leistungsbeschreibung
Sie finden hier Hinweise zu folgenden Grundbesitzabgaben
- Grundsteuer
- Abfallentsorgungsgebühren
- Straßenreinigungsgebühren
Rechtsgrundlage
Grundsteuer
Die Ermächtigung der Gemeinden Grundsteuer zu erheben, die sogenannte Steuerhoheit, beruht auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und dem Grundsteuergesetz (GrStG).
Die Grundsteuer ist eine Objekt- oder Sachsteuer. Gegenstand der Besteuerung ist der Grundbesitz im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG). Besteuerungsgrundlage sind die festgesetzten Einheitswerte.
Man unterscheidet die Grundsteuer zwischen
- Grundsteuer A (für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft),
- Grundsteuer B (für sonstige bebaute und unbebaute Grundstücke).
Die Grundsteuer errechnet sich aus dem vom Finanzamt ermittelten und im Grundsteuermessbescheid festgestellten Steuermessbetrag. Mit dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes wird zugleich festgestellt, wer der Gemeinde die Grundsteuer schuldet. Die Gemeinde ist an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden und hat sie dem gemeindlichen Grundsteuerbescheid zugrunde zu legen, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar geworden ist.
Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt oder gegen den Grundsteuermessbetrag richten, sind daher nur bei dem Finanzamt anzubringen, das den Grundsteuermessbescheid erlassen hat.
Die Gemeinde mutipliziert den Steuermessbetrag mit dem gemeindlichen Hebesatz; Ergebnis ist die von Ihnen zu zahlende Steuer. Der Hebesatz wird jährlich in der Haushaltssatzung festgesetzt.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Sie ist in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer in einer Summe am 1. Juli gezahlt werden.
Abfallentsorgungsgebühren
Die Ermächtigung der Gemeinden, Abfallentsorgungsgebühren zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GO) dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Abfallentsorgungssatzung.
Entsprechend den satzungsrechtlichen Bestimmungen setzt sich die Abfallentsorgungsgebühr aus einer gefäßabhängigen Komponente und einer Personengebühr zusammen.
Die Festlegung der Gebührensätze erfolgt durch Satzung. Die Abfallentsorgungsgebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und in der Regel mit je einem Viertel des Betrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.
Straßenreinigungsgebühren
Das Ermächtigung der Gemeinden Straßenreinigungsgebühren zu erheben, beruht auf der Gemeindeordnung (GO), des Landesstraßengesetzes (LStrG), dem Kommunalabgabengesetz (KAG) und der örtlichen Straßenreinigungssatzung.
Für innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegene öffentliche Straßen einschließlich Ortsdurchfahrten obliegt die Reinigungspflicht der Gemeinde. Die Gemeinde kann die Eigentümer oder Besitzer der an die Straße angrenzenden sowie der durch die Straße erschlossenen Grundstücke ganz oder teilweise zu den ihr durch die Straßenreinigung entstehenden Kosten durch Satzung zu Straßenreinigungsgebühren heranziehen.
Die Gemeinde ist berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht ganz oder teilweise den oben genannten Personen aufzuerlegen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. In der Satzung sind Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung zu regeln.
Die Gebührensätze werden in einer Satzung festgesetzt.
Die Straßenreinigungsgebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und in der Regel mit je einem Viertel des Betrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig.