Abteilung 4.1 - Soziales

Sonstige Angaben

Leistungsgewährung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII), Wohngeld, Unterhaltsvorschuss, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz, Unterhaltsheranziehung

Öffnungszeiten

Ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung.

Angaben zur Barrierefreiheit

  • Aufzug vorhanden
  • Rollstuhlgeeignet

Anmerkungen

Die Abteilung "Soziales“ des Fachbereichs Arbeit und Soziales der Wallfahrtstadt Kevelaer gewährt Leistungen und Hilfestellungen für Menschen, die in eine Notlage geraten, die sie aus eigener Kraft nicht bewältigen können und auf die Hilfe der Gemeinschaft angewiesen sind.

Zum Leistungsspektrum der Abteilung Soziales gehören unter anderem:

Leistungsgewährung nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII)

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Anspruch auf Leistungen haben Personen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beziehungsweise aus dem Einkommen und Vermögen des Lebenspartners bestreiten können.

Zu den weiteren Leistungen nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch gehören u.a. die Hilfe zum Lebensunterhalt, die Hilfen zur Gesundheit, die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, die Hilfe zur Pflege, Bestattungskosten, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfen in anderen Lebenslagen.

Wohngeld

Wohngeld können Mieter und Lastenzuschuss können Eigentümer erhalten, wenn ihre Miete bzw. Belastung die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Haushaltes überfordert. Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt wird, hängt davon ab, wie viele Familienmitglieder zum Haushalt gehören, wie hoch das Gesamteinkommen ist und wie hoch die zuschussfähige Miete oder Belastung ist.

Unterhaltsvorschuss

Als besondere Hilfe für Alleinerziehende sichert das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) aus öffentlichen Mitteln einen Teil des Mindestunterhalts von Kindern, die keinen Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Unterhaltsvorschuss wird beim Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bis zu einem Kindesalter von 18 Jahren gewährt.

Asylbewerber

Leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die Voraussetzungen nach dem Gesetz erfüllen. Das sind insbesondere Personen,

  • die zur Durchführung des Asylverfahrens eine Aufenthaltsgestattung besitzen,
  • die nach einer Ablehnung des Asylantrages wegen tatsächlicher Abschiebehindernisse eine Duldung besitzen.
  • die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltsbefugnis bzw. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.

Leistungen nach dem Bildungs- und Teilhabegesetz

Mit den Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes sollen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen verschiedene Aktivitäten in Schule und Freizeit ermöglicht werden.

Unterhaltsheranziehung

Für Leistungsempfänger*innen nach dem SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz wird eine Prüfung, Feststellung und Durchsetzung der vorrangig einzusetzenden Unterhaltsansprüche durchgeführt.

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