Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - 4. Kapitel SGB XII

  • Leistungsbeschreibung

    Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.

    Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

    Staffelung des Renteneintrittsalters
    für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters vonMonate
    19471651
    19482652
    19493653
    19504654
    19515655
    19526656
    19537657
    19548658
    19559659
    1956106510
    1957116511
    19581266 
    195914662
    196016664
    196118666
    196220668
    1963226610
    19642467 


    Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

    Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen.

    Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.

    Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von

    • der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
    • der Höhe der Kosten der Unterkunft
    • der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
    • der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.

     

  • Erforderliche Unterlagen

    • Antrag auf Grundsicherungsleistungen (wird vor Ort aufgenommen)
    • Personalausweis oder Pass
    • Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
    • Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
    • Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
    • letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters
    • Einkommensunterlagen z.B. Lohn- und Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
    • Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
    • aktuelle Einstufung des Heizenergielieferanten
    • Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
    • Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)

    Die benötigten Unterlagen werden nach Vorlage kopiert.

    Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.

  • Weiterführende Informationen

    Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme ratsam. Nehmen Sie dafür mit der/dem  zuständigen Sachbearbeiter/in Kontakt auf. 

    BuchstabenbereichSachbearbeiter/inTelefonnummer
    A - GFrau Gietmann02832 122-102
    H - NHerr Roeloffs02832 122-131
    O - ZHerr Schax02832 122-121
  • Anträge / Formulare


Zuständige Organisationseinheiten

Zuständige Mitarbeitende

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