Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - 4. Kapitel SGB XII
Leistungsbeschreibung
Älteren und dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus Einkommen und Vermögen bestreiten können, ist auf Antrag Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu leisten.
Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:
Staffelung des Renteneintrittsalters für den Geburtsjahrgang erfolgt eine Anhebung um Monate auf Vollendung eines Lebensalters von Monate 1947 1 65 1 1948 2 65 2 1949 3 65 3 1950 4 65 4 1951 5 65 5 1952 6 65 6 1953 7 65 7 1954 8 65 8 1955 9 65 9 1956 10 65 10 1957 11 65 11 1958 12 66 1959 14 66 2 1960 16 66 4 1961 18 66 6 1962 20 66 8 1963 22 66 10 1964 24 67 Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches ist und bei dem unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.
Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft sind zu berücksichtigen.
Verfügt ein Kind oder verfügen die Eltern gemeinsam über ein jährliches Gesamteinkommen ab 100.000 Euro, besteht kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen.
Ob und in welcher Höhe Sie Sozialhilfeleistungen erhalten, hängt ab von
- der Zahl der zu Ihrem Haushalt rechnenden Familienmitglieder - Einstandsgemeinschaft
- der Höhe der Kosten der Unterkunft
- der Höhe der Kosten für die Krankenversicherung
- der Höhe des Familieneinkommens und der vorhandenen Vermögenswerte.
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Grundsicherungsleistungen (wird vor Ort aufgenommen)
- Personalausweis oder Pass
- Schwerbehindertenausweis, falls vorhanden
- Aufenthaltsgenehmigung bei Ausländern
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Mietvertrag und gegebenenfalls letzte Mieterhöhung
- letzte Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters
- Einkommensunterlagen z.B. Lohn- und Gehaltsquittungen, Kindergeldbescheid, Wohngeldbescheid, Rentenbescheid, Unterhaltszahlungen etc.
- Vermögensunterlagen, falls vorhanden z.B. Sparbuch, Depotbescheinigung, Grundbuchauszug bei Haus- und Wohnungseigentum, KFZ- Brief
- aktuelle Einstufung des Heizenergielieferanten
- Einstellungsbescheid des Jobcenters, falls vorher von dort Leistungen bezogen wurden
- Bestallungsurkunde (gilt nur für Betreuer)
Die benötigten Unterlagen werden nach Vorlage kopiert.
Im Einzelfall können für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein.
Weiterführende Informationen
Die Antragsaufnahme erfolgt in der Regel nach Terminabsprache, daher ist eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme ratsam. Nehmen Sie dafür mit der/dem zuständigen Sachbearbeiter/in Kontakt auf.
Buchstabenbereich Sachbearbeiter/in Telefonnummer A - G Frau Gietmann 02832 122-102 H - N Herr Roeloffs 02832 122-131 O - Z Herr Schax 02832 122-121 Anträge / Formulare
- Anlage zum Antrag auf Gewährung von Sozialleistungen (Kontenerklärung)
- Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Antrag auf Mehrbedarf nach § 42 b Abs. 2 SGB XII (gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt für behinderte Menschen)
- Bescheinigung zum selbstbewohntem Eigentum
- Folgeantrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII)
- Mietbescheinigung (pdf)